Von einem ausserordentlichen Aufwand, der zur Überschreitung des obgenannten Entschädigungsrahmens berechtigen würde, kann hier unter keinen Umständen ausgegangen werden. Doch auch innerhalb des vorgesehenen Entschädigungsrahmens rechtfertigt es sich nicht, den Maximalwert von Fr. 4'000.00 auszuschöpfen, zumal der angegebene anwaltliche Aufwand von 19 Stunden und 5 Minuten mit Rücksicht auf die gleichen Fragestellungen wie im vorinstanzlichen Verfahren (mit einem damaligen Aufwand von neun Stunden und fünf Minuten) hoch erscheint.