91 Abs. 2 ZPO). Auf mehr als Fr. 20‘000.00 dürften sich die Anwaltskosten (zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00) für die angestrebte Teilklage kaum belaufen. Bei einem Streitwert von maximal Fr. 20‘000.00 beträgt die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4‘000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Anwaltstarif). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes und nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).