2.2. Gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Verwaltungssachen bemisst sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 Anwaltstarif). Der Beschwerdeführer hat keinen Streitwert angegeben, weshalb dieser vom Verwaltungsgericht festzusetzen respektive zu schätzen ist (§§ 8a Abs. 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 Anwaltstarif i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO).