Jedoch hat der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung gestellt, die ihm aufgrund seiner Bedürftigkeit zu erteilen ist, unter Beiordnung seines Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Dieser ist aus der Obergerichtskasse zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).