2. 2.1. Nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. Der Beschwerdeführer ist als höchstens hälftig obsiegend zu betrachten, nachdem die von ihm verlangte Kostengutsprache erheblich begrenzt werden darf und ihm für die bisherigen Bemühungen seines Anwaltes keine weiteren Kostenbeiträge zu gewähren sind. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ist um weniger als die Hälfte der Differenz zwischen dem vorinstanzlich zugesprochenen und dem von seinem Anwalt geforderten Betrag zu erhöhen.