Dasselbe gilt für ein medizinisches Gutachten zu Fragen der körperlichen Beeinträchtigung und deren Folgen für das wirtschaftliche Fortkommen und die Haushaltsführung des Beschwerdeführers. Ein allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden des Beschwerdeführers bildet ohnehin nicht Thema der von ihm angestrebten Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00, auf die sich die hier umstrittene Kostengutsprache bezieht. Abgesehen davon werden die erforderlichen Beweise für den Nachweis der Schädigung des Beschwerdeführers durch eine ärztliche Fehlbehandlung im KSA im angestrebten Zivilprozess abzunehmen sein.