Die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht angerufenen Zeugen, die bestätigen sollen, dass seine Arbeitsfähigkeit durch den Verlust des Fingerendglieds auch noch nach dem 1. Mai 2011 eingeschränkt war und weiterhin eingeschränkt ist, sind für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Dasselbe gilt für ein medizinisches Gutachten zu Fragen der körperlichen Beeinträchtigung und deren Folgen für das wirtschaftliche Fortkommen und die Haushaltsführung des Beschwerdeführers.