6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und der KSD anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die anwaltliche Unterstützung bei einer Teilklage gegen das KSA auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu leisten, die allerdings auf die Kosten seines eigenen Rechtsvertreters sowie einen Stundenansatz von 220.00 beschränkt werden und ausserdem von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass das zuständige Zivilgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ausschliesslich aufgrund seiner