Erst recht nicht kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids wegen schwerwiegender Verfahrensfehler ausgegangen werden. Der Vorwurf der Parteilichkeit, der mangelnden Objektivität oder der (unzulässigen) - 21 - Vorbefassung des Regierungsrats ist schon deshalb nicht zu hören, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Regierungsrat in corpore oder einzelne Mitglieder hätten in den Ausstand treten müssen. Vor Verwaltungsgericht wäre ein solches Ausstandsbegehren ohnehin verspätet gewesen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.4).