Jedenfalls hinderte die Begründung des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführer nicht daran, diesen sachgerecht an die nächste Instanz weiterzuziehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist denn auch inhaltlicher Natur, etwa das Abstellen auf die im IV-Verfahren erfolgte, aus seiner Sicht fragwürdige medizinische Begutachtung und die der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgeworfene völlige Fehleinschätzung der Prozessaussichten des Beschwerdeführers in Verkennung der haftpflichtrechtlichen Grundsätze, die sich in wesentlichen Punkten von der sozialversicherungsrechtlichen Praxis unterschieden.