Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid allemal. Daraus ist insbesondere ohne weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz den Antrag auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers respektive seiner körperlichen Verfassung und der Folgen davon als unbegründet erachtete, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich zu diesem Antrag äusserte, was mit Rücksicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Kostengutsprache für die anwaltliche Unterstützung in einem Zivilprozess, in welchem die verlangte Begutachtung – soweit erforderlich – erfolgen kann) auch nicht weiter erstaunt.