Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt die Behörde ausging und welche rechtlichen Überlegungen sie anstellte. Dabei kann sich die Behörde auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen (explizit) auseinandersetzen (vgl. statt vieler: BGE 143 III 65, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022, Erw. 2.1). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid allemal.