Die gewünschte Begutachtung ist im Zivilprozess durchzuführen, auf den sich die hier beantragte Kostengutsprache bezieht, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein allfälliger Erwerbs- und/oder Haushaltschaden für die beabsichtigte Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 ohnehin noch keine Rolle spielt (vgl. dazu schon Erw. 2.3.3 vorne).