der Höhe seines Schadens oder auch eines für den Schaden kausalen ärztlichen Behandlungsfehlers im vorliegenden Verfahren erfolgt, in welchem es nur um die Kostengutsprache für den anwaltlichen Beistand in einem beabsichtigten Zivilprozess, also nicht um ein Entschädigungs- und/oder Genugtuungsbegehren gegenüber dem Kanton nach Art. 19 ff. OHG geht. Die gewünschte Begutachtung ist im Zivilprozess durchzuführen, auf den sich die hier beantragte Kostengutsprache bezieht, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein allfälliger Erwerbs- und/oder Haushaltschaden für die beabsichtigte Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 ohnehin noch keine Rolle spielt (vgl. dazu schon Erw.