5. Als gänzlich unbegründet erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf vorfrageweise Festlegung des zivilrechtlich massgeblichen Schadens samt Genugtuung im Opferhilfeverfahren nach (vorgängiger) Begutachtung. An eine solche Festlegung wäre das zuständige Zivilgericht schon aus Gründen der Gewaltentrennung und mangels sachlicher Zuständigkeit der Opferhilfestelle (KSD) einschliesslich ihrer Rechtsmittelinstanzen selbstverständlich nicht gebunden. Insofern hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Interesse daran, dass eine Begutachtung zur Feststellung - 20 -