4.4 des angefochtenen Entscheids mit dem Parteientschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 a Ziff. 1 Anwaltstarif) sowie der Bescheidenheit des anwaltlichen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles begründet. Eine Entschädigung von Fr. 2'255.65, die dem tatsächlichen anwaltlichen Aufwand etwas besser Rechnung trägt und durch den Rahmen gemäss Anwaltstarif ebenfalls problemlos abgedeckt ist, erscheint jedoch angemessener, zumal zumindest die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer nicht als bescheiden bezeichnet werden kann.