4. Demgegenüber ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'255.65 (Fr. 1'998.35 [9 Stunden 5 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 220.00] plus Fr. 96.05 Auslagen plus Fr. 161.25 Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Regierungsrat hat die Kürzung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderten Entschädigung von Fr. 2'842.60 (Fr. 2'542.30 [9 Stunden und 5 Minuten à Fr. 280.00] plus Fr. 96.05 Auslagen plus Fr. 203.25 Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'000.00 in Erw. 4.4 des angefochtenen Entscheids mit dem Parteientschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 a Ziff.