Das Begehren des Beschwerdeführers um ungekürzte Übernahme der bisherigen Anwaltskosten ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Er hat sich zufolge eigener prozessualer Versäumnisse und mangels Anspruch auf einen Stundenansatz von über Fr. 220.00 mit dem bislang ausgerichteten Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 10'324.00 zu begnügen. In diesem Punkt ist seine Beschwerde demnach abzuweisen.