Indem er dies versäumte, muss er sich nun die Kürzung seiner Honorarforderung durch die Nichtanrechnung eines anwaltlichen Aufwands im Umfang von 9,75 Stunden gefallen lassen. Zudem ist ein Anspruch auf einen Stundenansatz von Fr. 280.00 weder für das IV-Verfahren, für welches der Stundenansatz explizit auf Fr. 200.00 limitiert wurde, noch für das Opferhilfeverfahren und die Haftpflicht-Vergleichsverhandlungen, die mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 entschädigt wurden, ausgewiesen. Die Stundenansätze von Fr. 200.00 bzw. Fr. 220.00, die sich an die Ansätze für Mandate der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Anwaltstarif und - 19 -