Tatsächlich erfolgt eine Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den KSD (§ 7 VOH). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich das Opfer einer Straftat gerade hinsichtlich der Anwaltskosten an die opferhilferechtlichen Verfahren zu halten, um sicherzustellen, dass die Beratungsstelle die Kontrolle über die Berechtigung und den Umfang des (anwaltlichen) Aufwands behält. Werden die entsprechenden Obliegenheiten nicht wahrgenommen, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (BGE 133 II 361, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_571/2011 vom 26. Juni 2012, Erw.