Zur Begründung, dass für das IV-Verfahren nur 10 Stunden Aufwand berücksichtigt wurden, berief sich der KSD auf seine Kostengutsprache vom 29. März 2016 (Vorakten, act. 259 f.), die eine Kostenbeteiligung für die juristische Vertretung im IV-Abklärungs- und Vorbescheidverfahren im Umfang von maximal 10 Stunden à Fr. 200.00 ("gemäss revidiertem Anwaltstarif" [§ 9 Abs. 3bis in der seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Fassung vom 8. Dezember 2015]) vorsieht.