Gemäss Abrechnung des KSD vom 3. Oktober 2019 (Vorakten, act. 128 f.) erhielt der Beschwerdeführer für seine bisherigen Anwaltskosten Kostenbeiträge von gesamthaft Fr. 10'324.00, basierend auf einem Aufwand von 14,36 Stunden im Opferhilfeverfahren zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, von 10 Stunden im IV-Verfahren zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und von 14,9 Stunden für die Haft- pflicht-Vergleichsverhandlungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Der entschädigte Gesamtaufwand betrug somit 39,26 Stunden gegenüber vom Anwalt des Beschwerdeführers für den gleichen Zeitraum (bis 18. September 2019) abgerechneten 49,01 Stunden (Vorakten, act. 114).