3. Was die vom Beschwerdeführer beantragte ungekürzte Übernahme seiner bisherigen Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren, im IV-Verfahren und für die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des KSA anbelangt, setzt er sich zu wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Gemäss Abrechnung des KSD vom 3. Oktober 2019 (Vorakten, act.