Genugtuung geleistet werden. Bei einer Ausweitung der Klage auf Schadenersatzforderungen und/oder eine höhere Genugtuung als die hier zur Debatte stehenden Fr. 5'000.00 müsste das Gesuch um Kostenübernahme nach Art. 13 Abs. 2 OHG wieder neu beurteilt werden. - 18 -