Anspruch auf Übernahme der auf die von ihm beabsichtigte Teilklage gegen das KSA auf Leistung einer (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 entfallenden Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor dem zuständigen Zivilgericht. Die (subsidiäre) Kostengutsprache der Opferhilfestelle darf jedoch an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Beschwerdeführer im erwähnten Zivilprozess ausschliesslich aufgrund seiner (zu günstigen) finanziellen Verhältnisse bzw. mangels Bedürftigkeit keine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt wird, und umfasst lediglich die Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung, begrenzt