2.3.5. Alles in allem hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 lit. c und Art. 13 Abs. 2 OHG Anspruch auf Übernahme der auf die von ihm beabsichtigte Teilklage gegen das KSA auf Leistung einer (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 entfallenden Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor dem zuständigen Zivilgericht.