120 Ia 101, Erw. 2b), die im Übrigen noch zum aOHG ergingen, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Opferhilfestelle die anwaltlichen Kosten eines Opfers nur im Falle einer Adhäsionsklage in einem Strafprozess übernehmen müsste (dort ging es um andere Themen).