Es ist denn auch nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb die Kosten für den eigenen Anwalt des Opfers im Falle einer Adhäsionsklage in einem Strafprozess von vornherein günstiger wären als in einem Zivilprozess. Allfällige Parteientschädigungen an die Gegenpartei sind im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen (mangels eines psychologischen Hindernisses bei geringfügigen Parteientschädigungen wegen des niedrigen Streitwerts) von der seitens der Opferhilfestelle zu leistenden subsidiären Kostengutsprache ohnehin nicht gedeckt. Aus den weiteren von der Vorinstanz zitierten, amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 120 IV 44, Erw. 4; 120 Ia 101, Erw.