ren Worten kann die Wahlfreiheit zwischen Adhäsionsklage im Strafprozess und Klage bei einem Zivilgericht nicht dazu führen, dass die Opferhilfestelle (ausnahmsweise, unter speziellen Umständen; Stichwort: psychologisches Hindernis) die Parteientschädigung an die Gegenpartei übernehmen muss (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 30). Ansonsten ist jedoch die Wahlfreiheit grundsätzlich zu gewährleisten. Es ist denn auch nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb die Kosten für den eigenen Anwalt des Opfers im Falle einer Adhäsionsklage in einem Strafprozess von vornherein günstiger wären als in einem Zivilprozess.