Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 (siehe die dortige Erw. 3.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht in Erw. 6.3 des erwähnten Entscheids ausführte, vom Opfer dürfe verlangt werden, dass es seinerseits das Prozessrisiko möglichst geringhalte, d.h. das Verfahren mit dem geringeren Prozessrisiko wähle, was in der Regel ein Adhäsionsprozess sei. Diese Ausführungen bezogen sich auf das (im Adhäsionsprozess eher vermeidbare) Risiko, zur Leistung von Anwaltskosten an den obsiegenden Prozessgegner verpflichtet zu werden. Mit ande- - 17 -