Schliesslich darf dem Beschwerdeführer nicht generell entgegengehalten werden, er hätte den Weg über die risikoärmere Adhäsionsklage in einem Strafprozess wählen müssen, um eine Übernahme von Anwaltskosten nach Art. 13 Abs. 2 OHG beanspruchen zu können. Das Opfer ist nicht grundsätzlich gehalten, seine Ansprüche gegenüber dem Straftäter im Sinne einer Adhäsionsklage im gegen diesen geführten Strafprozess geltend zu machen. Es hat die Wahl seines prozessualen Vorgehens und kann demzufolge auch die Führung eines Zivilprozesses vorziehen (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 30). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 (siehe die dortige Erw.