Die Erfolgschancen einer weiteren Teilklage auf Schadenersatz und/oder einer noch höheren Genugtuung (im Falle der Bejahung einer grundsätzlichen Haftung des KSA für einen ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen der ersten Teilklage) müssten dereinst separat beurteilt werden, unter Berücksichtigung des fraglichen Schadens und des fraglichen Kausalzusammenhangs zwischen einem allfälligen Erwerbs- und Haushaltsschaden und der auf den ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführenden körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.