könnte aber das zuständige Zivilgericht die unentgeltliche Rechtspflege seinerseits nicht wegen des ungünstigen Kosten-/Nutzenverhältnisses verweigern. Somit würde sich das Kostenrisiko für den Beschwerdeführer aufgrund der Kostenbefreiung nach Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (unter befristetem Rückzahlungsvorbehalt) erheblich verringern und die Teilklage würde sich für ihn selbst bei nur teilweisem Obsiegen noch finanziell lohnen, und zwar ungeachtet dessen, wie aussichtsreich eine weitere Teilklage bei festgestellter Haftpflicht des KSA (wegen Beweisschwierigkeiten im Bereich von Schadenersatzforderungen) wäre.