Aus dem zu erwartenden ungünstigen Verhältnis zwischen den Verfahrenskosten des beabsichtigten Zivilprozesses und den Gutachterkosten, die bereits für sich genommen den Streitwert von Fr. 5'000.00 überschreiten könnten, und dem auf diesen relativ bescheidenen Betrag beschränkten finanziellen Nutzen des Klägers aus seiner Teilklage kann im Übrigen nicht gefolgert werden, die Anwaltskosten für diesen Prozess erschienen nutzlos oder umsonst, auch wenn eine Partei, die den Prozess aus eigener Kraft finanzieren müsste, wegen des ungünstigen Kosten-/Nutzenverhältnisses wohl eher davon absehen würde. Bei intakten Erfolgschancen der Teilklage