Es ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern dieses Kostenrisiko den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Teilklage abhalten könnte. Bei einem Streitwert der beabsichtigten Teilklage von nur gerade Fr. 5'000.00 wird sich die nach dem Anwaltstarif (Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [SAR 291.150]) zu bemessende Entschädigung an die Gegenpartei selbst im ungünstigsten Fall mit vollumfänglicher Abweisung der Klage und einer Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip auf tiefem Niveau bewegen.