Ausserdem darf die subsidiäre, bedingte Kostengutsprache nach dem oben Ausgeführten auf den für Mandate der unentgeltlichen Rechtspflege im Kanton Aargau praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 220.00 begrenzt werden. Ausgenommen werden von der Kostenübernahme nach Art. 13 Abs. 2 OHG dürfen nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.1) eine allfällige vom Beschwerdeführer im Falle seines (mehrheitlichen) Unterliegens an das KSA zu leistende Parteientschädigung. Es ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern dieses Kostenrisiko den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Teilklage abhalten könnte.