Damit wird für die ungedeckten Anwaltskosten einer vom zuständigen Zivilgericht als aussichtslos taxierten Klage keine Ausfallgarantie geleistet. Nur mit Bezug auf die "persönlichen Verhältnisse des Opfers", wozu insbesondere dessen finanzielle Möglichkeiten gehören, ist die Übernahme der Anwaltskosten nach Art. 13 Abs. 2 OHG an weniger strenge Anspruchsvoraussetzungen geknüpft als die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 = Pra 94/2005 Nr. 145, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen).