Von daher darf die von der Opferhilfestelle zu leistende "subsidiäre Kostengutsprache" für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im genannten Zivilprozess von der erweiterten Bedingung abhängig gemacht werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich aufgrund der (zu günstigen) finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. wegen fehlender Bedürftigkeit nicht gewährt wird. Damit wird für die ungedeckten Anwaltskosten einer vom zuständigen Zivilgericht als aussichtslos taxierten Klage keine Ausfallgarantie geleistet.