deführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit bzw. geringer Erfolgschancen der bei ihm eingereichten Zivilklage (Teilklage auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00) verweigern würde. Von daher darf die von der Opferhilfestelle zu leistende "subsidiäre Kostengutsprache" für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im genannten Zivilprozess von der erweiterten Bedingung abhängig gemacht werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich aufgrund der (zu günstigen) finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. wegen fehlender Bedürftigkeit nicht gewährt wird.