Dies entspricht, wie dem angefochtenen Entscheid, Erw. 2.2.1, S. 5 f., zu entnehmen ist, auch der Praxis der Aargauer Behörden. Damit ist klar, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verpflichtet ist, vorrangig andere Kostenträger zu suchen und insbesondere ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im noch anhängig zu machenden Zivilprozess zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren.