Bislang ist jedoch offen, ob dem Beschwerdeführer für eine anwaltliche Vertretung im beabsichtigten Zivilprozess gegen das KSA die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. In einer Situation wie der vorliegenden, in welcher noch nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im (noch nicht anhängig gemachten) Zivilverfahren entschieden wurde, gewähren die Opferhilfe-Beratungsstellen regelmässig Kostengutsprachen unter der Bedingung, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (sog. Ausfallgarantie). Dies entspricht, wie dem angefochtenen Entscheid, Erw.