heit des Ofers auf der einen Seite und die Finanzkraft der von drei verschiedenen Anwälten vertretenen Gegenparteien auf der anderen Seite nicht als Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls erachtet wurden, unter anderem mit der Begründung, dass die Höhe der finanziellen Reserven der Gegenparteien keinen Einfluss auf die Höhe einer allfälligen Prozessentschädigung hätten und bei nur teilweiser Zusprechung der verlangten Genugtuung vom Unterliegerprinzip abgewichen werden könne (Urteil 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008, Erw. 6.1 f.).