SR 272]), ist die Opferhilfe höchstens unter restriktiven Bedingungen verpflichtet. Grundsätzlich genügen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um dem Opfer die Durchsetzung seiner Zivilansprüche zu ermöglichen. Namentlich wird angenommen, dass das Risiko, im Falle des definitiven Unterliegens mit einer Parteienschädigung belastet zu werden, das Opfer nicht an der wirksamen Wahrung seiner Rechte hindere. Nur in Ausnahmefällen – so das Bundesgericht – könne die Kostengutsprache für prozessgegnerische Anwaltskosten zur wirksamen Interessenvertretung des Opfers sachlich geboten sein, wobei die Bedürftigkeit und Unbeholfen-