als auch solche Anwälte zumindest im Kanton ihrer Registereintragung verpflichtet sind, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen (vgl. Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Auch zur Übernahme der vom Opfer zu leistenden Parteientschädigung an die (mehrheitlich) obsiegende Gegenpartei, die im Zivilprozess von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckt ist (Art. 118 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), ist die Opferhilfe höchstens unter restriktiven Bedingungen verpflichtet.