Wird dem Opfer in diesem Prozess die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, rechtfertigt sich eine staatliche Intervention gestützt auf Art. 2 lit. c und 13 Abs. 2 OHG (entsprechend Art. 3 Abs. 4 des früheren Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 [aOHG]) nicht mehr, besteht mithin grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfestelle, zumal das Opfer gestützt auf das OHG in der Regel keine weitergehenden Leistungen beanspruchen kann, als ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem einschlägigen Prozessrecht oder nach den minimalen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV zugesprochen würden.