29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) greift, soweit sich diese unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes als unzureichend erweist (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 22). Das betrifft auch die Übernahme von Anwaltskosten, die in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess anfallen.