2.3.4. Aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe (Art. 4 OHG) ist die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG, darunter die juristische Hilfe allerdings nur definitiv zu gewähren, wenn keine andere Person oder Institution zur Leistung an das Opfer verpflichtet ist. Das bedeutet, dass eine Kostenübernahme auf der Basis von Art. 2 lit. c OHG (Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter) bloss subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege nach dem einschlägigen Prozessrecht und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;