(vgl. dazu schon den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.53 vom 3. Juni 2015). Falls der Behandlungsfehler und die sich daraus ergebende Haftung des KSA bejaht würden, wäre die Bemessung der Genugtuung in hohem Masse vom Ermessen des dafür zuständigen Zivilgerichts abhängig. Die für die Opferhilfe zuständigen Verwaltungsbehörden dürfen hier dem weiten Ermessen des Zivilrichters nicht vorgreifen, indem sie prognostizieren, die Chancen dafür, auf dem Zivilrechtsweg eine Genugtuung von mehr als Fr. 6'300.00 erhältlich machen zu können, seien dermassen gering, dass eine Klage auf eine (weitere) Genugtuung von Fr. 5'000.00 als aussichtslos erscheine.