Beschwerdeführer angestrebte Teilklage deshalb gering respektive wesentlich geringer als die Verlustrisiken wären. Die Schwierigkeit wird für ihn vor allem darin bestehen, dem KSA einen haftungsbegründenden ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, was sich jedoch nur mittels eines medizinischen Gutachtens definitiv klären lassen wird. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist ein solcher Behandlungsfehler grundsätzlich denkbar - 13 -