Mit Rücksicht auf die oben angeführten Bemessungsgrundsätze lässt sich nicht ausschliessen, dass ein Zivilgericht für den Verlust eines Fingerglieds speziell bei einem Handwerker, der zur Ausübung seines Berufs grundsätzlich im speziellen Masse auf intakte Hände angewiesen ist, eine Genugtuung zusprechen könnte, welche die dem Beschwerdeführer vom Unfallversicherer zugesprochene, an die Genugtuung anrechenbare Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.00 übersteigt. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, dass für eine weitere Genugtuung von Fr. 5'000.00 oder eines Teils davon von vornherein kein Raum bestünde und die Erfolgsaussichten für die vom